Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

Urteil
29. September 2025

Bei Fragebögen bestimmen Sie grundsätzlich mit

BRK+
Bei Fragebögen bestimmen Sie grundsätzlich mit
Bild: © PeopleImages iStock / Getty Images Plus
Wenn Arbeitgeber Fragebögen einsetzen, deren Beantwortung Rückschlüsse auf die Eignung oder das Verhalten von Beschäftigten zulässt, kann der Betriebsrat mitbestimmen. Das hat jetzt das LAG Niedersachsen entschieden.

DER STREITFALL

Ein Arbeitgeber leitete aufgrund eines Diebstahlsverdachts ein internes Ermittlungsverfahren gegen einen Mitarbeiter ein. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden sämtliche 189 Beschäftigte des Unternehmens mittels eines Fragebogens befragt. Der umfangreiche Katalog umfasste etwa 150 standardisierte Fragen, die sich unter anderem auf Beobachtungen und Kenntnisse bezüglich des Verhaltens von Kolleginnen und Kollegen sowie auf das eigene Verhalten der Befragten bezogen.

Der Betriebsrat wurde nicht beteiligt und wehrte sich dagegen.

DIE ENTSCHEIDUNG

Der Betriebsrat gewann vor Gericht. Fragebögen mit vorformulierten Fragen, die der Aufklärung von Straftaten dienen, unterliegen nicht grundsätzlich und unabhängig von Art und Inhalt der Fragen der Mitbestimmungspflicht. Fragen rein sachlicher Natur, selbst wenn sie dem Zweck der Strafaufklärung dienen, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 94 Abs. 1 BetrVG.

Anders verhält es sich jedoch bei personenbezogenen Fragen, die sich auf das Verhalten des Befragten beziehen und Rückschlüsse auf dessen Eignung, Fähigkeiten oder Kenntnisse zulassen – in diesen Fällen ist eine Mitbestimmung erforderlich.

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 01.10.2024, Az.: 11 TaBV 19/24

DAS BEDEUTET FÜR SIE

Wenn der Arbeitgeber Fragebögen verwendet, bei denen die Antworten Rückschlüsse auf die Eignung oder das Verhalten von Beschäftigten ermöglichen, muss der Betriebsrat gemäß § 94 Abs. 1 BetrVG mitbestimmen.

Für Betriebsräte heißt es, bei Fragebögen genau hinzusehen: Personalfragebögen (wie hier) sind nach § 94 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

Mitarbeiterfragebögen zu anderen Themen (etwa generell zu den Arbeitsbedingungen etc.) kann der Arbeitgeber in der Regel erstellen, ohne den Betriebsrat zu beteiligen.

Dies ist nur im Einzelfall anders zu bewerten, wenn doch einmal konkrete Tatbestände der Mitbestimmung betroffen sind.

Silke Rohde

Silke Rohde
+

Weiterlesen mit BRK+

Sie haben noch kein Abo und möchten weiterlesen?

Weiterlesen mit BRK+
Die Online-Seminare: Fakten und Empfehlungen direkt vom Experten
Zehn Online-Seminare pro Jahr informieren Sie zu aktuellen Themen, die Betriebsräten in ganz Deutschland gerade auf den Nägeln brennen – ohne zusätzliche Kosten und für das gesamte Gremium.
Alle 14 Tage: Der aktuellste Rechtsprechungsreport für Betriebsräte
Die aktuellsten Urteile für Betriebsräte Klar und leicht verständlich erklärt, was der Fall für Sie und Ihre Kollegen bedeutet.
Die Mediathek: Arbeitshilfen für das ganze Gremium
Schöpfen Sie nach Herzenslust aus unserer Mediathek: Sie finden darin alle Zeitschriften-Ausgaben, Aufzeichnungen von über 30 Online-Seminaren sowie zusätzliche Arbeitshilfen wie Muster-Betriebsvereinbarungen.