DER STREITFALL
Ein Arbeitgeber leitete aufgrund eines Diebstahlsverdachts ein internes Ermittlungsverfahren gegen einen Mitarbeiter ein. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden sämtliche 189 Beschäftigte des Unternehmens mittels eines Fragebogens befragt. Der umfangreiche Katalog umfasste etwa 150 standardisierte Fragen, die sich unter anderem auf Beobachtungen und Kenntnisse bezüglich des Verhaltens von Kolleginnen und Kollegen sowie auf das eigene Verhalten der Befragten bezogen.
Der Betriebsrat wurde nicht beteiligt und wehrte sich dagegen.
DIE ENTSCHEIDUNG
Der Betriebsrat gewann vor Gericht. Fragebögen mit vorformulierten Fragen, die der Aufklärung von Straftaten dienen, unterliegen nicht grundsätzlich und unabhängig von Art und Inhalt der Fragen der Mitbestimmungspflicht. Fragen rein sachlicher Natur, selbst wenn sie dem Zweck der Strafaufklärung dienen, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 94 Abs. 1 BetrVG.
Anders verhält es sich jedoch bei personenbezogenen Fragen, die sich auf das Verhalten des Befragten beziehen und Rückschlüsse auf dessen Eignung, Fähigkeiten oder Kenntnisse zulassen – in diesen Fällen ist eine Mitbestimmung erforderlich.
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 01.10.2024, Az.: 11 TaBV 19/24
DAS BEDEUTET FÜR SIE
Wenn der Arbeitgeber Fragebögen verwendet, bei denen die Antworten Rückschlüsse auf die Eignung oder das Verhalten von Beschäftigten ermöglichen, muss der Betriebsrat gemäß § 94 Abs. 1 BetrVG mitbestimmen.