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Urteil
29. September 2025

Homeoffice kann örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ändern

BRK+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Normalerweise ist bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten das Gericht am Firmensitz zuständig. Doch: Wer ausschließlich im Homeoffice arbeitet, kann den Gerichtsstand an seinem Wohnort beanspruchen – auch wenn dieser nicht mit dem Unternehmenssitz übereinstimmt.

DER STREITFALL

In dem vorliegenden Fall steht die Frage im Mittelpunkt, welches Arbeitsgericht örtlich zuständig ist für eine Klage gegen den Widerruf der Tätigkeit im Homeoffice. Die klagende Mitarbeiterin erbrachte ihre Arbeitsleistung seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01.06.2023 bis zum Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit am 06.01.2025 ausschließlich im Homeoffice. Dabei lagen sowohl ihr Wohnsitz als auch der Geschäftssitz des Arbeitgebers in verschiedenen Gerichtsbezirken. Eine Tätigkeit an dem in § 3 des Arbeitsvertrags festgelegten Arbeitsort – den Geschäftsräumen des Arbeitgebers – erfolgte lediglich in Ausnahmefällen und keinesfalls regelmäßig.

DIE ENTSCHEIDUNG

Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Gera ergibt sich aus § 48 Abs. 1a ArbGG. Bei Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer seine Tätigkeit gewöhnlich ausübt oder zuletzt ausgeübt hat. Im vorliegenden Fall ist dies das Homeoffice der Klägerin, da sie von dort aus regelmäßig gearbeitet hat.

Entscheidend ist der tatsächliche Leistungsort nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien, nicht der vertraglich vereinbarte Arbeitsort, wenn dieser in der Praxis keine Rolle spielt. Unerheblich ist, ob am Arbeitsort eine betriebliche Struktur des Arbeitgebers besteht oder von wo aus Anweisungen und Gehaltszahlungen erfolgen. Auch ein vorübergehender Einsatz am Unternehmenssitz ändert nichts am gewöhnlichen Arbeitsort. Der Arbeitgeber kann sich daher nicht erfolgreich auf den Widerruf der Remote- Tätigkeit vom 05.12.2024 berufen, da dessen Wirksamkeit gerade Gegenstand des Verfahrens ist. Eine regelmäßige Tätigkeit am Firmensitz hat bisher nicht stattgefunden. Die Arbeitnehmerin war ausschließlich im Homeoffice.

ArbG Gera, Urteil vom 06.03.2025, Az.: 4 Ca 131/25

DAS BEDEUTET FÜR SIE

Eine interessante Entscheidung, über die der Betriebsrat die Kollegen informieren sollte: Wenn Arbeitnehmer ausschließlich oder ganz überwiegend im Homeoffice tätig sind, ist oft das Arbeitsgericht dieses Ortes zuständig und nicht das am Unternehmenssitz.

Silke Rohde

Silke Rohde
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