Schaffen Sie klare Regeln für Zielvereinbarungen
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Betriebsräte haben bei Zielvereinbarungen zwar kein generelles erzwingbares Mitbestimmungsrecht über die inhaltlichen Ziele selbst, aber sie sind in vielen praxisrelevanten Punkten zwingend zu beteiligen. Entscheidend ist, dass Zielvereinbarungen häufig Fragen der Leistungsbewertung, des Entgeltsystems oder des Verhaltens der Beschäftigten betreffen – und genau hier greifen Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG.