Tarifvertrag maßgeblich für Einstufung als „außertariflich Angestellter“
DER STREITFALL
Der Kläger ist Mitglied der IG Metall und gilt als „außertariflich“ Beschäftigter. Er erhielt eine monatliche Bruttovergütung von 8.212,00€, während das Entgelt in der höchsten tariflichen Entgeltgruppe – hochgerechnet auf 40 Wochenstunden – 8.210,64 € brutto betrug. Beim Arbeitgeber gelten die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens – allerdings nicht für Arbeitnehmer, deren „geldwerte materielle Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten“. Der Kläger bestreitet, dass der Tarifvertrag für ihn nicht gelte.
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