Sozialplanabfindung: Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung

DER STREITFALL
Die Klägerin war beim beklagten Arbeitgeber bis zum 31.07.2019 beschäftigt. Nach dem durch Spruch der Einigungsstelle am 08.05.2019 beschlossenen Sozialplan stand ihr eine Abfindung zu. Der Arbeitgeber ging gegen den Einigungsstellenspruch wegen Überdotierung des Sozialplans vor. Er verlor in allen Instanzen. Am 20.05.2021 zahlte der Arbeitgeber an die Klägerin eine Sozialplanabfindung. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin – zuletzt noch – Verzugszinsen auf diesen Betrag ab dem 01.08.2019. Sie hat die Auffassung vertreten, die – erfolglose – Anfechtung des Sozialplans habe keinen Einfluss auf den im Sozialplan festgelegten Fälligkeitszeitpunkt.
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