Welche Kosten muss der Arbeitgeber übernehmen?

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich alle Kosten im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl zu tragen. Erfasst werden dabei nicht nur die Kosten der Durchführung, sondern auch solche, die bereits vor der Einleitung der Wahl entstehen (z.B. für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlversammlungen nach § 14a BetrVG oder Betriebsversammlungen nach § 17 Abs. 2 BetrVG). Unterscheiden lassen sich hier:
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