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Kommentar
01. August 2025

Mitbestimmung bei der Mitnahme von Hunden

BRK+
Hund im Büro unter Schreibtisch
Bild: © LightFieldStudios iStock / Getty Images Plus
Hunde können das Betriebsklima positiv beeinflussen, aber nicht jeder ist davon begeistert. Ob Hunde mit an den Arbeitsplatz genommen werden dürfen, ist eine freie Entscheidung des Arbeitgebers. Und selbst, wenn er eine Mitnahme jahrelang duldet, kann er trotzdem seine Meinung ändern. Das bestätigt das LAG Düsseldorf.

DER STREITFALL

Eine Mitarbeiterin einer Spielhalle brachte Hund Lori seit 2019 regelmäßig mit zur Arbeit. Die wechselnden Vorgesetzten duldeten das – bis März 2025. Der neue Regionalleiter pochte auf den Arbeitsvertrag, laut dem Tiere am Arbeitsplatz untersagt sind. Die Frau wehrte sich juristisch – ohne Erfolg. Sie gab an, vor der Anschaffung eine Zustimmung eingeholt zu haben, es habe nie Beschwerden oder Abmahnungen gegeben. Lori sei für sie unverzichtbar – auch aus finanziellen Gründen, da sie nur den Mindestlohn verdiene. Sie könne es sich daher nicht leisten, den Hund während der Arbeitszeit betreuen zu lassen.

DIE ENTSCHEIDUNG

Das Gericht zeigte zwar Verständnis, doch laut dem vorsitzenden Richter ist eine Duldung keine Genehmigung. Der Arbeitgeber hat das Recht, Tiere auszuschließen – und dieses Recht ist eindeutig im Vertrag geregelt.

LAG Düsseldorf, Vergleich vom 08.04.2025, Az.: 8 GLa 5/25

DAS BEDEUTET FÜR SIE

Die grundsätzliche Entscheidung, ob Hunde (oder andere Haustiere) im Betrieb erlaubt oder verboten sind, trifft allein der Arbeitgeber. Bei dieser Frage besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Eventuell hat ein Beschäftigter in Ausnahmefällen Anspruch auf die Mitnahme seines Hundes, etwa bei einem Blinden- oder Begleithund für Behinderte. Dies ist aber eher selten der Fall.

Duldung reicht nicht aus

Das LAG stellt klar, dass eine bloße Duldung der Mitnahme nicht ausreicht, um dem Beschäftigten ein Recht zur Mitnahme des Hundes einzuräumen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber dies über einen langen Zeitraum geduldet hat. Anders liegt es bei einer betrieblichen Übung: Diese ist gegeben bei regelmäßiger Wiederholung (mindestens dreimal) bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers (hier Duldung der Mitnahme des Hundes). In solchen Fällen dürfen die Mitarbeiter annehmen, dass eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Eine betriebliche Übung setzt aber immer voraus, dass mehrere Beschäftigte betroffen sind und nicht nur einer, wie im vorliegenden Fall. Grundsätzlich haben Arbeitgeber das letzte Wort und dürfen ihre Meinung jederzeit  ändern. Deshalb ist es ratsam, dass sich Arbeitnehmer die Erlaubnis zur Mitnahme des Hundes vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen.

Beim „Wie“ der Mitnahme bestimmt der Betriebsrat mit

Hat sich der Arbeitgeber dazu entschieden, die Mitnahme von Hunden an den Arbeitsplatz grundsätzlich zu erlauben, kommt der Betriebsrat auch ins Spiel. Denn bei den Detailregelungen rund um die Mitnahme greift das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Fragen der Ordnung des Betriebs). Am besten ist es, zur Mitnahme von Tieren eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Das schafft Klarheit für alle Beteiligten.

Praxis-Tipp
Studien beweisen, dass Hunde im Betrieb einen wichtigen Beitrag leisten: Hunde sind in Unternehmen häufig regelrecht Mitglieder des Teams. Für viele Mitarbeiter bedeutet es eine Entlastung, ihr Haustier mitnehmen zu können; gleichzeitig kann dessen Anwesenheit das Betriebsklima verbessern. Und wenn sich Kollegen gemeinsam um ein Tier kümmern, trägt das zur Teambildung bei. Doch klar ist auch: Rücksichtnahme auf die Kollegen, die keine Hunde mögen oder vielleicht sogar allergisch sind, ist Pflicht. So darf der Hund z. B. keine Beschäftigten stören und muss gut erzogen bzw. sozial verträglich sein.
In einer Betriebsvereinbarung zu regelnde Punkte

  • In welchen Bereichen des Betriebs können überhaupt Haustiere mitgenommen werden?
  • Welche Tiere dürfen mitgebracht werden? Hunde und Goldfische ja? Giftige oder sonst gefährliche Tiere nein?
  • Wie geht man damit um, dass andere Arbeitnehmer etwa eine Tierhaarallergie haben? Hier versteht es sich von selbst, dass im Sinne eines störungsfreien Betriebsablaufs deren Interessen absoluten Vorrang zu genießen haben.
  • Das Gleiche gilt bezüglich Mitarbeitern, die z. B. schlicht Angst vor Hunden etc. haben. Auch deren Interessen genießen ersichtlich absoluten Vorrang.
  • Die Tiere dürfen die Arbeitnehmer nicht von der Arbeit ablenken, sodass sich die Mitarbeiter nur noch um ihre Tiere und kaum noch um ihre Arbeit kümmern.
  • Wie geht man damit um, dass Tiere unterschiedlicher Besitzer sich nicht mögen oder andere Arbeitnehmer nicht mögen und ständig bellen oder Schlimmeres?
  • Gibt es Möglichkeiten zum „Gassigehen“?
  • Wer kommt für Schäden auf, die durch Haustiere verursacht werden?

Silke Rohde

Silke Rohde
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