Elternzeit: Kündigungsschutz auch für Teilabschnitte
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Das LAG Hamm stärkt die Rechte von Beschäftigten deutlich: Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG gilt nicht nur für die erste Elternzeit, sondern für jeden wirksam beantragten Elternzeitabschnitt. Kündigungen zwischen bereits festgelegten Elternzeiten können damit unwirksam sein. Warum die Entscheidung auch für Betriebsräte wichtig ist und welche Folgen sie für die Praxis hat, lesen Sie im Beitrag.
DER STREITFALL
Der Arbeitnehmer beantragte beim beklagten Arbeitgeber mehrfach Elternzeit nach den Vorgaben des BEEG, teilweise für unmittelbar…