Das LAG Hamm stärkt die Rechte von Beschäftigten deutlich: Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG gilt nicht nur für die erste Elternzeit, sondern für jeden wirksam beantragten Elternzeitabschnitt. Kündigungen zwischen bereits festgelegten Elternzeiten können damit unwirksam sein. Warum die Entscheidung auch für Betriebsräte wichtig ist und welche Folgen sie für die Praxis hat, lesen Sie im Beitrag.
Das vierte Bürokratieentlastungsgesetz („BEG IV“) war eines der letzten Lebenszeichen der Ampel und hat zum Jahreswechsel einige Erleichterungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebracht: Dies gilt vor allem für das Nachweisgesetz („NachwG“) und das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz („BEEG“).
Jeder Elternteil kann vom Arbeitgeber verlangen, für maximal drei Jahre Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes zu nehmen und während dieser Zeit nicht zu arbeiten. Rechtsgrundlage hierfür ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Durch das Recht auf Elternzeit kommt es zu längeren Auszeiten von Müttern und Vätern. Eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeigt jetzt, dass es trotz dieser nicht immer kompensierten Ausfälle in den betroffenen Betrieben auf längere Sicht zu keinen nachteiligen Folgen gekommen ist.