Ihre Mitbestimmungsrechte beim Arbeitsentgelt
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Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beim Entgelt (§ 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG) sollen die Verteilungsgerechtigkeit im Betrieb sicherstellen. Deshalb gelten sie nur bei kollektiven Tatbeständen, die mehrere oder alle Arbeitnehmer betreffen.
Inhalt des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist die betriebliche Lohngestaltung. Dazu zählen unter anderem diese Punkte:
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