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Änderung des BetrVG bei Vergütung von Betriebsratsmitgliedern
Zeitschrift - Aktuelle Ausgabe
Startseite Gerechtigkeit
Ihre Mitbestimmungsrechte beim Arbeitsentgelt
Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beim Entgelt (§ 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG) sollen die Verteilungsgerechtigkeit im Betrieb sicherstellen. Deshalb gelten sie nur bei kollektiven Tatbeständen, die mehrere oder alle Arbeitnehmer betreffen.