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Urteil
30. Januar 2025

Aktuelle Urteile zu Arbeits- und Wegeunfällen

BRK+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Unfälle im Arbeitsleben passieren jeden Tag. Für die betroffenen Beschäftigten hängt in der Regel viel davon ab, ob die Berufsgenossenschaften diese Ereignisse als Arbeits- und Wegeunfälle anerkennen. Entscheidend ist hier die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit.

Wegeunfall beim Abholen von Arbeitsschlüsseln nach privatem Wochenendausflug möglich

DER STREITFALL

Die Klägerin fuhr am Unfalltag früh morgens nach einem privaten Wochenendausflug von dort zurück zu ihrer Wohnung. Dort befanden sich der Schlüssel und Unterlagen für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums in H. Wenige Kilometer vor ihrem Wohnort verunglückte die Klägerin mit ihrem Pkw und wurde schwer verletzt.

DIE ENTSCHEIDUNG

Die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vor­instanzen lehnten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Revision der Klägerin war im Sinne der Zurückverweisung an das Landessozialgericht erfolgreich. Die Klägerin kann sich auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben, wenn sie den Weg zur Aufnahme von Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitsgebers zurückgelegt hat. Falls keine solche Weisung feststellbar ist, kann die Klägerin auf einem versicherten Weg verunfallt sein. Das gilt zumindest dann, wenn sie mit den Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich war. Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird das Landessozialgericht noch nachzuholen haben.

BSG, Urteil vom 26.09.2024, Az.: B 2 U 15/22 R

DAS BEDEUTET FÜR SIE

Ein Arbeitsunfall kann vorliegen, wenn eine Beschäftigte nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Weg zu ihrer Wohnung verunglückt, weil sie dort Arbeitsschlüssel und -unterlagen vor Arbeitsantritt abholen wollte. Jetzt hängt es davon ab, was die (erneute) Prüfung des Sachverhalts durch das Landessozialgericht ergibt. Es spricht jedoch viel dafür, dass die Anerkennung als Wegeunfall bestehen bleibt.

Arbeitsunfall bei Impfung im Betrieb nicht ausgeschlossen

DER STREITFALL

Der Kläger war als Mitarbeiter einer Catering-GmbH Gastronomieleiter in einer Krankenhaus­küche. Er nahm an einer vom Krankenhaus organisierten Impfung gegen Schweinegrippe (Influenza A/H1N1) teil. Jahre später traten Fieberschübe auf, die der Kläger auf die Impfung zurückführt. Die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten es ab, einen Arbeitsunfall festzustellen.

DIE ENTSCHEIDUNG

Im Grundsatz gewann der Kläger. Allerdings wird das Landessozialgericht noch einmal alle Fakten zu prüfen haben. Nach Ansicht der Richter kann auch eine planmäßig und freiwillig durchgeführte Impfung ein Arbeitsunfall sein. Das gilt zumindest dann, wenn sie zu einer Impfkomplikation und einem Gesundheitserstschaden führt. Hinzukommen muss ein innerer Zusammenhang der konkreten Impfung mit der versicherten Tätigkeit. Dieser ist nicht schon dann gegeben, wenn die Impfung vom Arbeitgeber empfohlen, finanziert und anschließend im Betrieb durchgeführt wird. Für allgemeine Grippeschutzimpfungen im Betrieb hat der Senat dies bereits entschieden. Ein innerer Zusammenhang kann aber angenommen werden, wenn die Teilnahme an der Impfung wesentlich betrieblichen Zwecken dient. In einem Krankenhaus mit einem gesteigerten Interesse an einem möglichst umfassenden Gesundheitsschutz für Patienten kann dies auch dann der Fall sein, wenn die Impfung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission erforderlich war oder der Beschäftigte dies aufgrund besonderer Umstände berechtigterweise annehmen durfte. Feststellungen zu diesen besonderen Umständen hat das Landessozialgericht nicht getroffen. Das ist nun nachzuholen. Aller Voraussicht nach bleibt der Impfschaden aber ein Arbeitsunfall.

BSG, Urteil vom 27.06.2024, Az.: B 2 U 3/22 R

DAS BEDEUTET FÜR SIE

Ein Krankenhauskoch kann unter Unfallversicherungsschutz stehen, wenn er an einer von der Krankenhausverwaltung angebotenen Impfung gegen Schweinegrippe teilnimmt. Dies liegt unter anderem auch daran, dass Beschäftigte im Krankenhaus aufgrund ihrer Tätigkeit mehr Impfungen brauchen als Beschäftigte außerhalb der Gesundheits- und Pflegebranche.

Silke Rohde

Silke Rohde
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