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Autor: kappenm

Alles im Griff bei Ersatzmitgliedern

Ersatzmitglieder spielen für die Betriebsratsarbeit eine zentrale Rolle und stellen nicht selten die Funktionsfähigkeit des Gremiums sicher. Es erleichtert die Arbeit, wenn die wichtigsten Fragen hinsichtlich der Ladung, der Rechtsstellung, des Schulungsanspruchs, aber auch des Ausschlusses und des Kündigungsschutzes für Ersatzmitglieder geklärt sind.

Mediation: alternative Konfliktlösung

Es geht in der Mediation darum, Lösungen für Probleme zu finden. Mediation ist die Kunst, einen Konflikt so zu moderieren, dass alle Parteien als Gewinner daraus hervorgehen. So können Konflikte außergerichtlich und damit schneller und günstiger gelöst werden.

Wann müssen sich Beschäftigte um ein Attest kümmern?

Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.

Kündigungsprozess und Weiterbeschäftigung

Für gekündigte Arbeitnehmer, die gegen ihre Entlassung klagen, bietet § 102 Abs. 5 BetrVG einen vorläufigen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Das gilt im Fall eines Sieges in erster Instanz. Danach darf der Betroffene so lange weiterarbeiten, bis der Streitfall endgültig geklärt ist. Dieses Recht soll verhindern, dass ein Arbeitnehmer als gekündigt gilt, obwohl er eventuell im Recht ist und somit eigentlich noch in einem Arbeitsverhältnis steht.

Arbeitszeiterfassung gilt ohne Ausnahme

Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.

So bestimmen Sie bei EDV-Systemen mit

Die Innovationszyklen der eingesetzten EDV-Systeme sind nur sehr kurz. Das stellt die Betriebsräte vor das Problem, dass sich nicht nur die technischen Möglichkeiten (auch die der technischen Arbeitnehmerüberwachung) rasant fortentwickeln. Auch die hierüber abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen müssen dieser rasanten Entwicklung möglichst standhalten können.
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