Die Freistellungsphase bedeutet das Ende der Arbeitspflicht – nicht das Ende der betrieblichen Zugehörigkeit. Der Betriebsrat bleibt Interessenvertreter auch für diese Beschäftigtengruppe. Seine Aufgabe ist es, Entgeltansprüche zu überwachen, Gleichbehandlung sicherzustellen, kollektive Regelungen mitzugestalten und den Kontakt zu halten. Gerade weil die Betroffenen nicht mehr täglich im Betrieb präsent sind, hat das Gremium eine spezielle Schutz- und Unterstützungsfunktion.