Das LAG Köln entschied, dass bei konzernweit eingeführten Personalfragebögen der Konzernbetriebsrat und nicht der Gesamtbetriebsrat zuständig ist. Eine Mitbestimmung nach § 94 BetrVG durch den Gesamtbetriebsrat scheidet aus, wenn die Regelung auf zentralen Konzernvorgaben beruht und nicht auf Unternehmensebene getroffen werden kann.
In jedem Betrieb gibt es Abläufe und Strukturen, die verbesserungswürdig sind. Häufig wüssten die betroffenen Kollegen auch genau, was sich ändern
müsste. Um diese Schwachstellen zu finden und zu beheben, ist es daher äußerst hilfreich, die Mitarbeiter zu befragen.