Benchmarking kann Unternehmen wichtige Erkenntnisse über die eigenen Leistungen verglichen mit denen der Branchenbesten verschaffen. So können
Stärken und Schwächen in den eigenen Prozessen ermittelt sowie entsprechende Maßnahmen zur Optimierung entwickelt und umgesetzt werden.
Eine Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft mit sich bringt, löst mehrere Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus. Zunächst gilt es für das Gremium, mehrere Unterrichtungsansprüche einzufordern. Später folgen dann, am besten unterstützt von externen Beratern, Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan.
Plant die Geschäftsführung Umstrukturierungen, Personalabbau oder bestimmte Neuerungen, handelt es sich bei diesen Maßnahmen meistens um Betriebsänderungen. Deren Voraussetzungen und vor allem auch deren Folgen sind in den §§ 111 ff. BetrVG geregelt. Diese Vorschriften bilden auch die Basis Ihrer Mitbestimmung – hin von Unterrichtungsrechten bis zum Abschluss eines Interessenausgleichs und/oder Sozialplans.
Gemäß § 111 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten. Dies gilt in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern.