Ein aktuelles Urteil des ArbG Siegburg macht deutlich: Der Abbau einer Hierarchieebene allein rechtfertigt keine betriebsbedingte Kündigung. Arbeitgeber müssen konkret darlegen, welche Aufgaben wegfallen und wie die Arbeit künftig verteilt wird. Für Betriebsräte liefert die Entscheidung wichtige Argumente für Widersprüche und die Beratung der Belegschaft.
Will der Arbeitgeber Beschäftigte betriebsbedingt kündigen, muss er vorher zwingend eine Sozialauswahl vornehmen. Tut er dies nicht oder macht er dabei schwere Fehler, ist eine darauf beruhende Kündigung unwirksam. Die Sozialauswahl klärt die Frage, welche von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern gehen müssen.