Das BetrVG regelt ganz klar, dass die Beschäftigten den Betriebsrat grundsätzlich per persönlicher Stimmabgabe wählen sollen. Nur in Ausnahmefällen st vorgesehen, dass die Briefwahl zum Einsatz kommt. Für diese Ausnahme müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Das BAG hat in einer Entscheidung zur Zulässigkeit der Briefwahl klar gemacht, dass alle am Wahltag z. B. wegen Homeoffice oder Kurzarbeit abwesenden Beschäftigten per Briefwahl abstimmen können.