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Gehaltslisten

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Figuren stehen auf gestapelten Geldstücken.
Bild: ©AndreyPopov/iStock/Getty Images Plus

Der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss darf gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter zur Einsichtnahme in die Gehaltslisten nehmen. Trotz des Entgelttransparenzgesetzes ist es sinnvoll, dass der Betriebsrat dieses Recht nutzt: Denn gerade in tarifungebundenen Betrieben ohne festes Entgeltsystem ist es um die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit oft nicht gut bestellt.

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