Ohne Team- und Gruppenarbeit kommt mittlerweile kaum noch ein Betrieb aus. Das zeigt sich auch in § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG, der die Gruppenarbeit ausdrücklich erwähnt. Mit diesem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht kann der Betriebsrat viel zur Gestaltung der Gruppenarbeit beitragen.
Dass mittlerweile viele Tätigkeiten im Rahmen von Team- oder Projektarbeit erledigt werden, kennzeichnet unsere moderne Arbeitswirklichkeit. Dies hat auch seinen Eingang in § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG gefunden, in dem die Gruppenarbeit und das diesbezügliche Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausdrücklich erwähnt werden.