Bei geplanten betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 102 BetrVG anhören. Allerdings ist das Gremium nicht in der Lage, die Entlassung zu verhindern. Der Beschäftigte kann sich nur selbst in Form einer Kündigungsschutzklage gegen die Entlassung wehren.