Ohne ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats keine wirksame Massenentlassung: Das BAG hat Kündigungen wegen Verfahrensfehlern bei der Massenentlassungsanzeige gekippt. Ein Urteil mit großer Bedeutung für die betriebliche Praxis und die Mitbestimmung.
Plant der Arbeitgeber, etliche Beschäftigte gleichzeitig zu entlassen, spricht man von Massenentlassungen. Rechtsgrundlage sind die §§ 17 ff. Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Diese Kündigungen dürfen erst dann ausgesprochen werden, wenn vorher die Massenentlassungsanzeige erstattet und das nach § 17 Abs. 2 KSchG vorgesehene Unterrichtungs- und Beratungsverfahren mit dem Betriebsrat durchgeführt wurde.