Die interne Meldestelle ist Pflicht – aber kein Alleingang des Arbeitgebers. Zwar ist das Ob mitbestimmungsfrei, das Wie jedoch nicht. Werden Meldewege und Verfahren einseitig festgelegt, etwa per Aushang oder über eine externe Kanzlei, wird der Betriebsrat übergangen. Klare Ansage des AG: Auch ausgelagert bleibt die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zwingend.