Vier Monate Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis – zulässig oder zu lang? Das BAG hat klargestellt, dass es dafür keinen festen Maßstab gibt. Entscheidend ist stets der Einzelfall, insbesondere Art der Tätigkeit und der Einarbeitungsaufwand. Für Betriebsräte ist die Entscheidung besonders relevant, da sie unmittelbare Auswirkungen auf Kündigungsfristen befristet Beschäftigter hat und Anlass bietet, die Praxis im Betrieb zu überprüfen.
Im Grunde gibt es keine Neueinstellungen mehr ohne Probezeit: Bis zu meist sechs Monate dürfen Arbeitgeber ihre neuen Beschäftigten „testen“ und notfalls schnell wieder entlassen. Betriebsräte sind gut beraten, die Kollegen auch in dieser Anfangszeit bestmöglich zu unterstützen.