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Rufbereitschaft

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Im Fall zweier Feuerwehrleute entschied das Oberverwaltungsgericht, dass Alarmbereitschaftszeiten aufgrund der strikten Vorgaben, insbesondere der maximalen Reaktionszeit von 90 Sekunden, als Arbeitszeit zu werten sind. Diese Einschränkungen führten dazu, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden regelmäßig überschritten wurde, weshalb den Klägern eine finanzielle Entschädigung zusteht.

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Frau ist am Telefon.
Bild: ©Jupiterimages/iStock/Getty Images Plus

Im Arbeitszeitrecht liegt die Tücke im Detail: Die Einteilung in Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft hat unterschiedliche Folgen. Während die Arbeitszeit und auch der Bereitschaftsdienst voll vergütet werden, wird bei Rufbereitschaft meist nur die während dieses Zeitraums tatsächlich angefallene Arbeitszeit bezahlt. Doch es gibt Ausnahmen, in denen Arbeitgeber das volle Gehalt zahlen müssen, wie der EuGH entschied.

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