Ein IG Metall-Mitglied klagte auf tarifliche Eingruppierung, weil sein Gehalt die höchste Tarifgruppe nur minimal überstieg – und verlor. Das BAG entschied: Ohne eine festgelegte Mindestdifferenz genügt bereits ein geringfügiges Überschreiten der höchsten tariflichen Vergütung für den Status als außertariflich Beschäftigter.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Tarifverträge von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung abweichen dürfen, auch wenn sie vor Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (2018) geschlossen wurden. Daher besteht kein Anspruch des Klägers auf den zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss zur Altersvorsorge. Dies bestätigt die Gültigkeit älterer Tarifregelungen gegenüber neueren gesetzlichen Ansprüchen.
Die Tariflöhne in Deutschland sind im Jahr 2021 gegenüber dem Vorjahr um durchschnittlich 1,7 Prozent gestiegen, wie die Hans-Böckler-Stiftung mitteilt. Wegen starker Preiserhöhungen kam es allerdings – rechnerisch – zu einem Reallohnverlust.
Die Klägerin arbeitete als Leiharbeitnehmerin in Teilzeit. Sie erhielt weniger Stundenlohn als vergleichbare Stammarbeitnehmer. Daraufhin klagte sie vor Gericht auf gleiche Bezahlung. Die Klägerin verlor vor Gericht.
Der Arbeitgeber ist Mitglied in einem Arbeitgeberverband, der mit der klagenden und einer weiteren Gewerkschaft Tarifverträge vereinbarte. Der Arbeitgeber schloss mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Schicht- und Einsatzplanung. Da dies bereits im Tarifvertrag geregelt war, hat die antragstellende Gewerkschaft den Arbeitgeber auf Unterlassung der Durchführung dieser Betriebsvereinbarung in Anspruch genommen. Während des Verfahrens wurden Nachfolgetarifverträge geschlossen, weshalb die Tarifverträge abgelöst wurden und die Gewerkschaft vor Gericht verlor.
Der Kläger war dem beklagten Arbeitgeber für knapp 24 Monate als Leiharbeitnehmer überlassen. Es galt ein „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“. Der Tarifvertrag regelt u. a., dass die Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung 48 Monate nicht überschreiten darf. Durch die Überschreitung dieser Höchstüberlassungsdauer meint der Kläger, dass ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, wodurch der Tarifvertrag nicht geltend ist. Der Kläger verlor vor Gericht.