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Unfallversicherung

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat geurteilt, dass Beschäftigte nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt sind, wenn sie bei der Arbeit vergessene Tabletten aus dem Auto holen und dabei stürzen. Dies sei eine private Tätigkeit und habe nichts mit der Arbeit zu tun.

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Mann arbeitet an einem Stromkasten.
Bild: ©Andrey Grigoriev/iStock/Getty Images Plus

Normalerweise lautet eine wichtige Sicherheitsregel im Umgang mit Strom: Arbeiten an Elektroanlagen sollen nur durchgeführt werden, wenn die Spannung abgeschaltet ist. Aber bei vielen Tätigkeiten in Niederspanungs- wie Hochspannungsanlagen ist ein Arbeiten unter Spannung unverzichtbar. Doch dann ist höchste Vorsicht geboten: Es besteht Lebensgefahr, wenn Montieren, Reinigen, Auswechseln von Zählern und Schaltuhren und andere Wartungsaufgaben „unter Spannung“ durchgeführt werden.

Während der Teilnahme an einem freiwilligen Firmenlauf verletzt sich eine Arbeitnehmerin. Die Unfallkasse lehnt ab, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, da die Arbeitnehmerin nicht der Beschäftigung beim Arbeitgeber nach ging.

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Bein in einer beweglichen Schiene.
Bild: ©mkitina4/iStock/Getty Images Plus

Krankheitsbedingte Kündigungen sind nur dann zulässig, wenn zu erwarten ist, dass der Beschäftigte auch in Zukunft immer wieder arbeitsunfähig erkrankt. Das ist die sogenannte negative Prognose. Waren die Fehlzeiten der Vergangenheit durch Unfälle begründet, kann diese negative Prognose nicht gestellt werden, so das LAG Köln.

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Die Klägerin ist außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit, aber in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung und mit bestimmten Vorgaben des Arbeitgebers mit dem Fahrrad gestürzt. Der Unfall gilt als Arbeitsunfall.

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