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Urlaubsgrundsätze

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Illustrierter Mann und illustrierte Frau fahren in den Urlaub.
Bild: ©Elena Chernykh/iStock/Getty Images Plus

Die Urlaubsplanung ist in Betrieben in der Regel eine komplexe Aufgabe. Daher ist es ratsam, dass der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte hierbei möglichst gut nutzt. Eine wichtige Grundlage ist dabei § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Danach darf die Arbeitnehmervertretung nicht nur bei den Grundsätzen zum Erholungs-, sondern auch zu unbezahltem Urlaub und Bildungsurlaub mitentscheiden.

In nur 30 Minuten erfahren Sie, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten und inwieweit Sie als Betriebsrat mitbestimmen können.

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