Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Zahlungen aus virtuellen Aktienoptionen bei der Berechnung der Karenzentschädigung berücksichtigt werden können – jedoch nur, wenn die Optionen noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wurden. Nachträglich eingelöste Optionen nach Vertragsende zählen nicht zu den maßgeblichen Leistungen im Sinne des § 74 HGB und bleiben daher unberücksichtigt.
Wettbewerbsverbote für ausscheidende Mitarbeiter können ein Mittel für den Arbeitgeber sein, sich zu schützen. Doch für deren Gültigkeit gibt es strikte Vorgaben. Nutzen Sie Ihr Überwachungsrecht nach § 80 Abs. 1 BetrVG, um zu kontrollieren, ob der Arbeitgeber über das Ziel hinausschießt.