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Ziele

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Nachrichten auf Handy.
Bild: ©AndreyPopov/iStock/Getty Images Plus

Geschützt wird beim Tendenzschutz nur der Arbeitgeber – und zwar vor der betrieb­lichen Mitbestimmung. Die Vorschrift des § 118 Abs. 1 BetrVG sieht vor, dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrats in Betrieben mit einer bestimmten geistig-ideellen Zielsetzung eingeschränkt werden. Für Religionsgemeinschaften sowie ihre karika­tiven und erzieherischen Einrichtungen gilt sogar das gesamte BetrVG nicht (§ 118 Abs. 2 BetrVG).

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Team streckt in der Mitte des Bildes die Hände zusammen.
Bild: ©scyther5/iStock/ Getty Images Plus

Der Betriebsrat steht im Spannungsfeld zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern: Beide treten mit ihren Erwartungen, Zwängen und Bedürfnissen an ihn heran. Das Gremium versucht in der Regel, es allen recht zu machen. Das ist ein fast aussichtsloses Unterfangen. Denn dabei geraten Sie zu leicht in die Gefahr, jegliches Profil zu verlieren – und damit büßen Sie automatisch Ihre Souveränität und Ihr Selbstbewusstsein ein.

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