Nun stehen die Betriebsratswahlen wirklich unmittelbar bevor. Die Einleitung der Wahl ist nur noch eine Frage von Wochen. Höchste Zeit, dass der bestehende Betriebsrat noch mal alles in Sachen Information der Kollegen gibt.
Alleinarbeit ist heutzutage keine Ausnahme mehr. Selbst in industriellen Betrieben werden dank fortschreitender Automatisierung Nacht-, Sonn- und Feiertagsschichten oft mit minimalem Personalaufwand durchgeführt. Diese Entwicklung wird sich durch den Einsatz von KI voraussichtlich weiter fortsetzen. Für Betriebsräte ist es daher sinnvoll, den Arbeitsschutz in diesem schwierigen Bereich weiter zu verbessern.
Ohne Team- und Gruppenarbeit kommt mittlerweile kaum noch ein Betrieb aus. Das zeigt sich auch in § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG, der die Gruppenarbeit ausdrücklich erwähnt. Mit diesem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht kann der Betriebsrat viel zur Gestaltung der Gruppenarbeit beitragen.
Ein Erfahrungswert zeigt: Egal, wie perfekt Sie den Wahltag vorbereitet haben, werden dennoch einige Fragen von Beschäftigten auftauchen, die Sie vielleicht überraschen. Dabei gibt es einige Klassiker, auf die Sie die Antwort kennen sollten, wenn Sie am Wahltag im Wahllokal eingesetzt werden.
Sobald der Wahlvorstand bestellt ist, beginnt seine eigentliche Arbeit – und die letzten drei Monate vor der Wahl sind die entscheidende Phase. Jetzt zahlt sich eine gute Vorbereitung aus, um die unterschiedlichen Aufgaben ordnungsgemäß und fristgerecht zu erfüllen.
Damit Sie die Interessen der Beschäftigten möglichst gut vertreten können, müssen Sie als Betriebsrat regelmäßig mit der Geschäftsführung verhandeln. Um hier erfolgreich zu sein, bedarf es zum einen einer gewissen Erfahrung, aber vor allem einer strukturierten Vorbereitung.
Die Bundesregierung hat das Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet. Dieses beinhaltet verschiedene Maßnahmen, die Bürger finanziell entlasten sollen. Dazu zählt auch eine Erhöhung der Pendlerpauschale zu Jahresbeginn.
Eine Hauptunfallquelle in Betrieben sind Treppen: Kollegen stolpern, rutschen oder übersehen Stufen – und das führt nicht selten zu erheblichen Verletzungen. Etliche dieser Unfälle könnten vermieden werden, wenn die Kollegen den Handlauf der Treppen nutzen würden. Das sollte übrigens auch für die Freizeit gelten.
Auch Betriebsratsmitglieder mit befristetem Vertrag haben keinen Anspruch auf Entfristung. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber sie wegen ihres Mandats benachteiligt hat. Nur dann besteht ein Schadensersatzanspruch.