Change-Prozess, Re- bzw. Umstrukturierung, Projekt, Verkauf, Veränderung – Namen und Anlässe gibt es viele für die Tatsache, dass sich Arbeitsbedingungen (erheblich) verändern. Und die Dynamik dieser Prozesse steigt. Betriebsräte können davon oft ein trauriges Lied singen. Es gibt viele wichtige Faktoren dafür, wie sich diese Veränderungen möglichst gut im Sinne der Beschäftigten (mit-)gestalten lassen. Einer davon kann ein begleitendes Coaching sein.
Hunde können das Betriebsklima positiv beeinflussen, aber nicht jeder ist davon begeistert. Ob Hunde mit an den Arbeitsplatz genommen werden dürfen, ist eine freie Entscheidung des Arbeitgebers. Und selbst, wenn er eine Mitnahme jahrelang duldet, kann er trotzdem seine Meinung ändern. Das bestätigt das LAG Düsseldorf.
Jedes Unternehmen profitiert von der Gesundheit der Arbeitnehmer. Hier ist ein Gesundheitsbericht für den Arbeitgeber ein hilfreiches Instrument, um Krankheitsursachen und Belastungsschwerpunkte im Betrieb frühzeitig zu erkennen. So können gezielte Maßnahmen ergriffen werden, um Ausfallzeiten zu reduzieren und die Arbeitsbedingungen zu verbessern.
Wenn der Betriebsrat sich mit dem Arbeitgeber bei bestimmten Sachverhalten nicht einigen kann, wird die Einigungsstelle angerufen. Doch wie bindend ist der Spruch der Einigungsstelle und kann dieser aufgehoben werden?
Eine Betriebsversammlung findet normalerweise während der Arbeitszeit statt und wird auch als solche gewertet. Doch wie verhält es sich, wenn durch die Teilnahme aller Mitarbeiter eine Gefahrenabwehr für die Öffentlichkeit nicht mehr gewährleistet werden kann?
Eine aktuelle Studie zeigt: Das Verhältnis zur Führungskraft kann ein Kündigungsgrund sein – meist spielen jedoch mehrere Faktoren zusammen. Für Betriebsräte heißt das: Wer Kündigungen verstehen will, muss das Gesamtbild im Blick behalten.
Das BetrVG regelt in § 7 klar, wer den Betriebsrat wählen darf. Außerdem legt es in § 8 fest, wer sich in das Gremium wählen lassen kann. Wichtig: Ohne Eintragung in die Wählerliste darf niemand seine Stimme abgeben.
Ein Urteil des BAG stellt klar, dass unter Umständen der Arbeitgeber beweisen muss, dass die Höhe der Vergütung freigestellter Gremiumsmitglieder korrekt ist. Das gilt zumindest dann, wenn er die Berechnung selbst korrigiert.
In Betrieben mit höchstens 100 Beschäftigten wird nach den Grundsätzen des vereinfachten einstufigen Wahlverfahrens gewählt. Wenn Ihr Betrieb zwischen 101 und 200 Beschäftigten hat, haben Sie ebenfalls die Möglichkeit, im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen. Allerdings müssen Sie dies ausdrücklich mit der Geschäftsleitung so vereinbaren. Rechtsgrundlage ist § 14a BetrVG.