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Allgemein

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Rechtzeitig planen – stressfrei handeln
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Die Betriebsratswahlen werfen so langsam, aber sicher ihre Schatten voraus. Es ist ratsam, schon jetzt zu überlegen, welche Aufgaben bei der Wahlvorbereitung anfallen und wie diese am besten bewältigt werden können. Die ausführliche Information der Kollegen über Ihre Arbeit und Erfolge als Betriebsrat ist im Vorfeld der Wahlen besonders wichtig.

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Verbotene Beeinflussung oder erlaubte Wahlwerbung?
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Die Wahlen zum Betriebsrat unterliegen strengen gesetzlichen Vorschriften. Eine der wichtigsten ist § 20 BetrVG. Sie dient dem Wahlschutz und regelt unter anderem das Verbot der Wahlbehinderung durch den Arbeitgeber, den Schutz der Arbeitnehmer und das Verbot der Wahlbeeinflussung.

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Welche Kosten muss der Arbeit­geber übernehmen?
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Welche Kosten hat der Arbeitgeber bezüglich der Öffentlichkeitsarbeit zur Betriebsratswahl zu übernehmen? Zu unterscheiden ist hierbei zwischen den Kosten zur Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl und den Kosten der Wahl­werbung. Während der Arbeitgeber für Erstere zahlen muss, gibt es eine solche Verpflichtung für die Werbungskosten nicht. Das bestimmt § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.

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So steigern Sie das Interesse für eine Kandidatur
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In einigen Gremien wollen sich betriebliche Interessenvertreter aus unterschied­lichen Gründen nicht mehr zur Wahl stellen. Dann beginnt die Suche nach möglichen Nachfolgern – und dafür brauchen Sie Zeit sowie die richtige Strategie.

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Effektiv informieren mit einem Newsletter
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Die Öffentlichkeitsarbeit kostet viel Zeit und Mühe. Das gilt natürlich vor anstehenden Wahlen ganz besonders. Deshalb ist eine gute Organisation unerlässlich. Am Beispiel des Mediums „Newsletter“ erläutern wir Ihnen, worauf Sie achten müssen.

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So kann die SBV bei Einstellungen mitgestalten
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Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) hat die Aufgabe, die Interessen von schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten in einem Unternehmen oder einer Behörde zu vertreten. Ihr kommt auch eine wichtige Rolle im Einstellungsprozess von schwerbehinderten und gleichgestellten Bewerbern zu.

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Arbeitsschutzausschüsse in größeren Betrieben verpflichtend
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten eigene Arbeitsschutzausschüsse gebildet werden müssen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitsschutz unternehmensweit zentral organisiert ist. Nur bei Ausschüssen vor Ort kann auf die jeweiligen Schutzbedürfnisse ausreichend eingegangen werden.

In nur 30 Minuten erfahren Sie, mit welchen Methoden Sie Belastungen erfassen und wie Sie bei der Gefährdungsbeurteilung mitbestimmen können.

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Gewerkschaft: Kein digitales Zugangsrecht
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Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner – bereits vorhandenen und neu hinzukommenden – Arbeitnehmer zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Das hat das BAG entschieden.

In nur 30 Minuten erfahren Sie, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten und wie der Betriebsrat angehört werden muss.

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