Die Wirtschaft läuft in Deutschland schon länger nicht mehr rund. Langsam schlagen sich diese Probleme auf den Arbeitsmarkt durch und in immer mehr Betrieben wird Kurzarbeit zum Thema. Bei der Einführung und Gestaltung von Kurzarbeit kann der Betriebsrat immerhin in einigen wichtigen Punkten mitbestimmen.
Arbeitgeber dürfen die Nutzung von Handys am Arbeitsplatz grundsätzlich einschränken. Dies erlaubt ihnen ihr Weisungsrecht. Doch dabei gibt es einiges zu beachten – und auch eine Mitbestimmung durch den Betriebsrat kann unter Umständen erforderlich sein.
Unter dem Begriff Einstellung werden sowohl der Abschluss eines Arbeitsvertrags als auch die zeitlich damit zusammenfallende oder auch nachfolgende tatsächliche Arbeitsaufnahme im Betrieb verstanden. Fallen die Zeitpunkte auseinander, löst die jeweils erste Maßnahme das Mitbestimmungsrecht aus.
Personelle Einzelmaßnahmen – und davon ganz besonders Einstellungen – nehmen einen großen Teil der Betriebsratsarbeit ein; sie gehören zweifelsohne zum Tagesgeschäft. Es ist daher sinnvoll, sich immer wieder mit den rechtlichen Grundzügen dieser Vorgänge zu befassen. Auch der Inhalt des Zustimmungsverweigerungsrechts
des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 BetrVG sollte Ihnen gut bekannt sein
Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden – sonst ist die Kündigung unwirksam. Doch was gilt, wenn dem Arbeitgeber nachträglich neue Kündigungsgründe bekannt werden? Unter bestimmten Bedingungen dürfen solche Gründe nachgeschoben werden.
Was tun, wenn der Arbeitgeber den Krankenschein anzweifelt? In einem aktuellen Fall entschied das Arbeitsgericht Berlin: Beschäftigte können ihre Erkrankung auch durch Zeugenaussagen ihres Arztes vor Gericht belegen – selbst wenn der Beweiswert der AU erschüttert ist.
In einigen Fällen zahlt der Arbeitgeber ausscheidenden Beschäftigten eine Abfindung, etwa auf der Grundlage eines Sozialplans. Dieses Geld muss der Arbeitnehmer versteuern. Dabei gewährt die sogenannte Fünftel-Regelung Steuervorteile. 2025 gab es hier wichtige Änderungen, über die Sie die Kollegen informieren sollten.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat geurteilt, dass Beschäftigte nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt sind, wenn sie bei der Arbeit vergessene Tabletten aus dem Auto holen und dabei stürzen. Dies sei eine private Tätigkeit und habe nichts mit der Arbeit zu tun.