Unabhängig davon, ob eine Beschwerde gerechtfertigt ist oder nicht – es kommt immer wieder vor, dass sich Mitarbeiter ungerecht behandelt oder anderweitig benachteiligt fühlen. Für solche Situationen sieht § 84 BetrVG ein formelles Beschwerderecht vor. Neben dem Arbeitgeber steht auch der Betriebsrat als mögliche Anlaufstelle zur Verfügung. Der genaue Ablauf des Beschwerdeverfahrens sollte idealerweise durch tarifliche Regelungen oder eine Betriebsvereinbarung festgelegt sein.
Der Weg zur Anerkennung einer Berufskrankheit – und zur Zahlung der damit verbundenen Leistungen – kann für Arbeitnehmer zeitintensiv und kräftezehrend sein. Es ist daher sinnvoll, wenn Betriebsräte möglichst viel Unterstützung während des Anerkennungsverfahrens leisten können.
Das BetrVG regelt ganz klar, dass die Beschäftigten den Betriebsrat grundsätzlich per persönlicher Stimmabgabe wählen sollen. Nur in Ausnahmefällen st vorgesehen, dass die Briefwahl zum Einsatz kommt. Für diese Ausnahme müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Der Betriebsrat ist keine verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Damit muss er sich bei der Erhebung, Verarbeitung und Speicherung der personenbezogenen Daten der Beschäftigten an alle Vorgaben der DSGVO und des BDSG halten. Dennoch bleiben die Anforderungen des Datenschutzes für die Gremiumsarbeit komplex. Deshalb ist es ratsam, dass sich mindestens ein Mitglied entsprechend damit befasst.
KI – ein Themenfeld, das das Berufsleben auf den Kopf stellt wie kaum ein anderes. Der Umgang damit ist unter anderem deshalb so herausfordernd, weil sich KI in atemberaubendem Tempo weiterentwickelt und die Regelungen dazu weit hinterherhinken bzw. zum Teil noch gar nicht vorhanden sind. Das gilt auch für die entsprechenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.
Eigentlich sind die Betriebsratswahlen im nächsten Frühjahr noch ganz weit weg. Doch je früher Sie im Gremium anfangen, Ihren Wahlkampf einschließlich Ihrer Öffentlichkeitsarbeit für die Kollegen zu planen, umso weniger hektisch wird es. Und bekanntlich rast die Zeit. Da der Arbeitsschutz die Beschäftigten unmittelbar betrifft, zählt er traditionell zu einem der wichtigsten Themen für betriebliche Arbeitnehmervertreter. Daher spielt er auch im Vorfeld der BR-Wahlen eine bedeutende Rolle.
Nach § 19 BetrVG kann eine Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist – es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
In einem gewissen Rahmen darf der Arbeitgeber den Mitarbeitern vorschreiben, wie sie sich während der Arbeitszeit kleiden müssen. Der Betriebsrat darf dabei grundsätzlich mitbestimmen. Das gilt zumindest dann, wenn es um allgemeine Vorgaben geht. Bei gesetzlich vorgeschriebener Arbeits- oder Schutzkleidung hingegen gibt es keine Möglichkeit zur Mitbestimmung.
In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt werden. Der Wahlvorstand wird vom Betriebsrat eingesetzt. Welche Aufgaben er hat, zeigt diese Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Eine der zentralen Aufgaben des Wahlvorstands beim normalen Wahlverfahren ist die Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge. Etwaige Fehler können unter Umständen zur Anfechtbarkeit der Wahl führen. Zum Glück erklärt die Wahlordnung BetrVG (WO) sehr genau, wie korrekte Wahlvorschläge aussehen.