Nun stehen die Betriebsratswahlen wirklich unmittelbar bevor. Die Einleitung der Wahl ist nur noch eine Frage von Wochen. Höchste Zeit, dass der bestehende Betriebsrat noch mal alles in Sachen Information der Kollegen gibt.
Alleinarbeit ist heutzutage keine Ausnahme mehr. Selbst in industriellen Betrieben werden dank fortschreitender Automatisierung Nacht-, Sonn- und Feiertagsschichten oft mit minimalem Personalaufwand durchgeführt. Diese Entwicklung wird sich durch den Einsatz von KI voraussichtlich weiter fortsetzen. Für Betriebsräte ist es daher sinnvoll, den Arbeitsschutz in diesem schwierigen Bereich weiter zu verbessern.
Ein Erfahrungswert zeigt: Egal, wie perfekt Sie den Wahltag vorbereitet haben, werden dennoch einige Fragen von Beschäftigten auftauchen, die Sie vielleicht überraschen. Dabei gibt es einige Klassiker, auf die Sie die Antwort kennen sollten, wenn Sie am Wahltag im Wahllokal eingesetzt werden.
Wegen der schwachen Konjunktur stehen bei vielen Betrieben größere Umstrukturierungen, Personalabbau oder gar eine Standortschließung an. Bei der Verhandlung des Sozialplans hierfür ist der Betriebsrat gefragt wie bei kaum einer anderen Aufgabe. Denn schließlich geht es darum, die Kollegen möglichst effektiv vor wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen.
Das Ende der Amtsperiode kommt mit großen Schritten näher. Für Betriebsratsmitglieder heißt das, dass viele Aufgaben zu erledigen sind. Im Fokus teht zwar die Vorbereitung der Wahl, doch auch die Übergabe an den nächsten Betriebsrat will gut organisiert sein.
Als Krönung seiner Arbeit muss der Wahlvorstand den Wahltag nicht nur sicher über die Bühne bringen. Er hat auch die Aufgabe, alle wichtigen Ereignisse an diesem Tag möglichst lückenlos zu dokumentieren. Dabei ist auf einiges zu achten.
Es liegt in der menschlichen Natur, Negatives auszublenden und Gedanken daran möglichst zu verdrängen. So verhält es sich nicht selten auch mit Notfallsituationen im Betrieb: Ein schwerer Unfall, ein Brand – jeder weiß, dass das theoretisch passieren kann. Und weil diese Dinge eben auch tatsächlich immer wieder passieren, sind Betriebe gut beraten, für diese Notfallsituationen gewappnet zu sein.
Eine Inklusionsvereinbarung nach § 166 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist eine verbindliche Abmachung zwischen dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung (SBV) und dem Betriebsrat. Ihr Ziel ist es, die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu fördern und ihre Beschäftigungssituation nachhaltig zu verbessern.
Neben dem in der Ausgabe 14/2025 von Betriebsrat KOMPAKT behandelten Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gibt es weitere Möglichkeiten, den Einsatz von KI im Betrieb zu kontrollieren und zu gestalten: Grundlagen hierfür sind die Regelungen des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und § 95 BetrVG.