Die Personalplanung ist ein Schlüssel für den Erfolg eines Betriebs – und damit immer auch ein zentrales Thema der Betriebsratsarbeit. Um mit der Geschäftsleitung hier auf Augenhöhe verhandeln und die richtigen Weichen für die Kollegen stellen zu können, hat das BetrVG der Arbeitnehmervertretung in § 92 wichtige Rechte eingeräumt.
Wenn es um den Schutz von Hinweisgebern in den Betrieben geht, ist der Betriebsrat nicht außen vor. Er hat einige Mitbestimmungsrechte, die er nutzen sollte. Am besten geht das durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung.
AT-Angestellte gehören meist eher zu den privilegierten Gruppen innerhalb der Belegschaft: Sie sind in der Regel höher qualifiziert und verdienen daher nicht schlecht. Im Rahmen der Betriebsratstätigkeit stehen diese Beschäftigten daher vielleicht nicht so im Fokus. Dennoch ist das Gremium aber auch für AT-Angestellte zuständig.
Wenn es um das Thema Arbeitszeit geht, hat der Betriebsrat wertvolle Möglichkeiten zur Mitbestimmung, allen voran nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG. Dabei müssen Sie jedoch stets gesetzliche und etwaige tarifliche Vorschriften im Blick haben. Diese haben in der Regel Vorrang vor Ihren Mitbestimmungsrechten.
Schichtarbeit ist mit besonders großen Belastungen für die Arbeitnehmer verbunden. Deshalb ist es wichtig, die Schichtpläne so zu gestalten, dass sie möglichst gut die Gesundheit der Beschäftigten schützen. Nutzen Sie Ihr Mitbestimmungsrecht, um das sicherzustellen.
Interne Stellenausschreibungen haben deutlich an Bedeutung gewonnen. Gerade Betriebe, die es schwer haben, geeignetes Personal zu finden, setzen vermehrt darauf, das bereits vorhandene Potenzial innerhalb der Belegschaft zu nutzen und zu fördern. Das kann der Betriebsrat durch sein Recht aus § 93 BetrVG noch unterstützen.
Die Innovationszyklen der eingesetzten EDV-Systeme sind nur sehr kurz. Das stellt die Betriebsräte vor das Problem, dass sich nicht nur die technischen Möglichkeiten (auch die der technischen Arbeitnehmerüberwachung) rasant fortentwickeln. Auch die hierüber abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen müssen dieser rasanten Entwicklung möglichst standhalten können.
Digitale Personalakten sind mittlerweile Standard. Für den Betriebsrat heißt es hier: Kontrollieren Sie, ob sich der Arbeitgeber an alle – insbesondere datenschutzrechtlichen – Vorschriften hält. Rechtsgrundlage dafür ist § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Außerdem haben Sie hier wichtige Mitbestimmungsrechte.
Die Schwerpunkte im Berufsleben verschieben sich gerade für viele Kollegen: Mittlerweile liegt der Fokus öfter auf den privaten Plänen, wie immer diese auch für jeden einzelnen Beschäftigten aussehen mögen. Manche dieser Vorhaben lassen sich nur im Rahmen einer längeren Auszeit umsetzen, für die Arbeitnehmer Urlaubstage ansparen müssen.