Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

Mitbestimmung

BRK+
Schichtarbeiterin lächelt in die Kamera.
Bild: ©PeopleImages/iStock/Getty Images Plus

Schichtarbeit ist mit besonders großen Belastungen für die Arbeitnehmer verbunden. Deshalb ist es wichtig, die Schichtpläne so zu gestalten, dass sie möglichst gut die Gesundheit der Beschäftigten schützen. Nutzen Sie Ihr Mitbestimmungsrecht, um das sicherzustellen.

BRK+
Eine Lupe fokussiert eine Zielscheibe.
Bild: ©champpixs/iStock/Getty Images Plus

Interne Stellenausschreibungen haben deutlich an Bedeutung gewonnen. Gerade Betriebe, die es schwer haben, geeignetes Personal zu finden, setzen vermehrt darauf, das bereits vorhandene Potenzial innerhalb der Belegschaft zu nutzen und zu fördern. Das kann der Betriebsrat durch sein Recht aus § 93 BetrVG noch unterstützen.

BRK+
Mann tippt auf dem Laptop. Um den Laptop herum sind Big Data Illustrationen zu sehen.
Bild: ©Tippapatt/iStock/Getty Images Plus

Die Innovationszyklen der eingesetzten EDV-Systeme sind nur sehr kurz. Das stellt die Betriebsräte vor das Problem, dass sich nicht nur die technischen Möglichkeiten (auch die der technischen Arbeitnehmerüberwachung) rasant fortentwickeln. Auch die hierüber abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen müssen dieser rasanten Entwicklung möglichst standhalten können.

BRK+
Mann tippt auf Laptop. Verschiedene Icons zur Digitalisierung.
Bild: © chinnarach/stock.adobe.com

Digitale Personalakten sind mittlerweile Standard. Für den Betriebsrat heißt es hier: Kontrollieren Sie, ob sich der Arbeitgeber an alle – insbesondere datenschutzrechtlichen – Vorschriften hält. Rechtsgrundlage dafür ist § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Außerdem haben Sie hier wichtige Mitbestimmungsrechte.

BRK+
Darstellung eines Sabbaticals.
Bild: ©invincible_bulldog/iStock/Getty Images Plus

Die Schwerpunkte im Berufsleben verschieben sich gerade für viele Kollegen: Mittlerweile liegt der Fokus öfter auf den privaten Plänen, wie immer diese auch für jeden einzelnen Beschäftigten aussehen mögen. Manche dieser Vorhaben lassen sich nur im Rahmen einer längeren Auszeit umsetzen, für die Arbeitnehmer Urlaubstage ansparen müssen.

BRK+
Statue einer Justitia. Im Hintergrund ein aufgeklapptes Buch und eine rechtschaffende Waage.
Bild: ©seb_ra/iStock/Getty Images Plus

Ein hoher Krankenstand kann Betriebe vor enorme Probleme stellen. Manche Arbeitgeber versuchen, dies durch Zahlung einer Anwesenheitsprämie zu lösen. Hierbei hat der Betriebsrat dann mitzubestimmen, wie ein Beschluss des LAG Köln zeigt.

BRK+
Mann sitzt an seinem Bütotisch vor einem Computer und tippt auf der Tastatur.
Bild: ©PeopleImages/iStock/ Getty Images Plus

Bildschirmarbeit kann sehr belastend sein – das Sitzen und das angestrengte Gucken in den Monitor können gesundheitliche Probleme auslösen. Um diese möglichst zu vermeiden, kann der Betriebsrat sein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ausüben.

BRK+
Illustrierter Mann und illustrierte Frau fahren in den Urlaub.
Bild: ©Elena Chernykh/iStock/Getty Images Plus

Die Urlaubsplanung ist in Betrieben in der Regel eine komplexe Aufgabe. Daher ist es ratsam, dass der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte hierbei möglichst gut nutzt. Eine wichtige Grundlage ist dabei § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Danach darf die Arbeitnehmervertretung nicht nur bei den Grundsätzen zum Erholungs-, sondern auch zu unbezahltem Urlaub und Bildungsurlaub mitentscheiden.

BRK+
Mann markiert im Kalender eine Vier-Tage-Woche.
Bild: ©Vladimir Ivankin/iStock/Getty Images Plus

Im Rahmen der kapazitätsorientierten variablen Arbeitszeit (KAPOVAZ) vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass sich die Arbeitszeit variabel nach der Menge der anfallenden Arbeit richtet. Rechtsgrundlage ist § 12 Teilzeit- und Befristungs­gesetz (TzBfG), denn die KAPOVAZ ist eine Form der Teilzeit.

BRK+
Frau liegt krank auf einem Sofa.
Bild: ©drubig-photo/stock.adobe.com

In vielen Unternehmen bekommen die Beschäftigten sogenannte Sondervergütungen, also spezielle zusätzliche Zahlungen des Arbeitgebers wie etwa das Weihnachtsgeld. Auch das Urlaubsgeld und Jubiläums- sowie Treueprämien zählen dazu. Gerade Arbeitnehmer mit eher niedrigem Einkommen planen solche Zahlungen fest ein, z. B. für Anschaffungen oder Urlaube. Doch im Krankheitsfall heißt es unter Umständen, auf das Extragehalt verzichten zu müssen.

3 von 6