Sind in einem Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer tätig, hat das Gremium nach § 28 Abs. 1 BetrVG das Recht, Ausschüsse zu bilden. Diese befassen sich schwerpunktmäßig mit wichtigen Themen der Betriebsratsarbeit und ermöglichen es der Arbeitnehmervertretung, die vielfältigen Tätigkeiten effizienter zu erledigen. Solchen Ausschüssen überträgt der Betriebsrat dann Aufgaben zur selbstständigen Erledigung.
Teilzeit geht auch den Betriebsrat etwas an. Denn zum einen gibt es hier einige Mitbestimmungsrechte des Gremiums und zum anderen ist der Betriebsrat verpflichtet, den Arbeitgeber zu kontrollieren. Ob dieser sich in Teilzeitfragen korrekt verhält, kann die Arbeitnehmervertretung allerdings nur prüfen, wenn sie sich mit dem Thema Teilzeit beschäftigt.
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Dies muss er vor der Aufnahme der Tätigkeit tun (Erstunterweisung), aber auch bei Veränderung in den Aufgabenbereichen, nach Unfällen und bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien.
Wenn die Verhandlungen mit der Geschäftsleitung nicht vorankommen und auch keine Aussicht auf Besserung besteht, können und sollten Sie als Betriebsrat ernsthaft über das Einschalten der Einigungsstelle nachdenken. Haben Sie sich zu diesem Schritt entschieden, muss das Ganze offiziell auf den richtigen Weg gebracht werden. Dazu müssen Sie die Anrufung der Einigungsstelle in einer Ihrer Sitzungen formell beschließen (§ 33 BetrVG).
Gerade bei der durch die Inflation getriebenen Preissteigerung allerorten freuen sich die Beschäftigten über zusätzliches Entgelt, etwa durch Gratifikationen. Doch nicht jeder hat ein Recht darauf. In der Regel werden solche Zahlungen im Arbeitsvertrag festgelegt. Möglich sind aber auch entsprechende Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Unabhängig von der konkreten Rechtslage ist es dabei stets wichtig, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet wird.
Der Betriebsrat verfügt über ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung und Änderung von Dienstplänen. Dies ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Besonders effektiv können Sie dieses Recht ausüben, wenn Sie neben der Rechtsgrundlage auch wichtige Urteile zum Thema kennen.
Dass mittlerweile viele Tätigkeiten im Rahmen von Team- oder Projektarbeit erledigt werden, kennzeichnet unsere moderne Arbeitswirklichkeit. Dies hat auch seinen Eingang in § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG gefunden, in dem die Gruppenarbeit und das diesbezügliche Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausdrücklich erwähnt werden.
Das BetrVG bestimmt, dass Betriebsrat und Arbeitgeber vertrauensvoll miteinander zusammenarbeiten sollen. Das ist im Grunde auch sinnvoll, denn während der gesamten Amtsperiode des Betriebsrats gibt es einen ständigen Kontakt und Austausch. Wie gut diese (gezwungenermaßen) erforderliche Zusammenarbeit funktioniert, hängt von der konkreten Situation im Betrieb ab.
Der strukturelle Wandel – vor allem durch die digitale Transformation – verändert die Berufswelt grundlegend: Lebenslanges Lernen und stetige Anpassung an Veränderungen sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich. Um die neuen Herausforderungen als Chancen nutzen zu können, ist es nötig, die Qualifikationen und Kompetenzen der Mitarbeiter kontinuierlich zu erweitern und aufzufrischen.