Ein Mitarbeiter klagte gegen die Belastung seines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden, nachdem sein Arbeitgeber ihn wegen geringeren Arbeitsbedarfs mehrfach angewiesen hatte, nicht zur Arbeit zu erscheinen. Das Arbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers: Der Arbeitgeber durfte die Arbeitszeit nicht einseitig reduzieren, da hierfür das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erforderlich ist.
Unternehmen sind aufgrund des Fachkräftemangels immer häufiger dazu gezwungen, komplett neue Wege zu gehen. Eine zuerst revolutionär klingende Option ist die Arbeitszeitverkürzung für alle Mitarbeiter bei vollem Lohnausgleich. Beispiele zeigen, dass dies durchaus ein Erfolg versprechender Ansatz sein kann, der zu einer Win-win-Situation für alle Beteiligten führt.