Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres mehr als 42 Tage arbeitsunfähig erkrankt, müssen Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Es ist im Einzelfall auch möglich, das BEM bereits bei weniger Fehltagen durchzuführen. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 167 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Die Initiative hierfür muss stets vom Arbeitgeber ausgehen.
Wenn Arbeitnehmer länger arbeitsunfähig erkrankt waren, sind sie unter Umständen nicht in der Lage, sofort wieder voll ins Berufsleben zurückzukehren. Zielführender ist in solchen Fällen oft eine gestaffelte Rückkehr. Den gesetzlichen Rahmen hierfür schafft § 74 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB) mit der Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung.