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Eingliederung

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Mehr Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement
Bild: ©tadamichi/iStock/Getty Images Plus

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres mehr als 42 Tage arbeitsunfähig erkrankt, müssen Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Es ist im Einzelfall auch möglich, das BEM bereits bei weniger Fehltagen durchzuführen. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 167 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Die Initiative hierfür muss stets vom Arbeitgeber ausgehen.

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Auf einem Post-it steht geschrieben Welcome back.
Bild: ©Mohamad Faizal Bin Ramli/iStock/Getty Images Plus

Wenn Arbeitnehmer länger arbeitsunfähig erkrankt waren, sind sie unter Umständen nicht in der Lage, sofort wieder voll ins Berufsleben zurückzukehren. Zielführender ist in solchen Fällen oft eine gestaffelte Rückkehr. Den gesetzlichen Rahmen hierfür schafft § 74 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB) mit der Möglichkeit einer stufen­weisen Wiedereingliederung.

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