Die interne Meldestelle ist Pflicht – aber kein Alleingang des Arbeitgebers. Zwar ist das Ob mitbestimmungsfrei, das Wie jedoch nicht. Werden Meldewege und Verfahren einseitig festgelegt, etwa per Aushang oder über eine externe Kanzlei, wird der Betriebsrat übergangen. Klare Ansage des AG: Auch ausgelagert bleibt die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zwingend.
Wenn es um den Schutz von Hinweisgebern in den Betrieben geht, ist der Betriebsrat nicht außen vor. Er hat einige Mitbestimmungsrechte, die er nutzen sollte. Am besten geht das durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung.
Das Hinweisgeberschutzgesetz soll Arbeitnehmer (und Dritte) schützen, wenn diese im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden. Es verpflichtet fast alle Unternehmen, interne Meldestellen für solche Hinweise einzurichten.
Voraussichtlich im Mai tritt das neue Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Um dieses Gesetz gab es lange Streit, sodass die EU sogar ein Verfahren gegen Deutschland eröffnet hat, weil die Umsetzung europäischer Vorgaben nicht schnell genug ging. Doch nun ist es endlich so weit.