Das LAG München hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht während der Probezeit greift. Zudem besteht der Schutz ohnehin nur, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zeitnah (innerhalb von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten) nach dem Zugang der Kündigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informiert.
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass eine Kündigung unwirksam ist, wenn sie während einer bestehenden Schwangerschaft erfolgt – auch dann, wenn die Arbeitnehmerin erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist sicher von ihrer Schwangerschaft erfährt. In solchen Fällen ist die verspätete Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG nachträglich zuzulassen, sofern die verspätete Klageerhebung nicht auf ein Verschulden der Arbeitnehmerin zurückzuführen ist.
Im Grunde gibt es keine Neueinstellungen mehr ohne Probezeit: Bis zu meist sechs Monate dürfen Arbeitgeber ihre neuen Beschäftigten „testen“ und notfalls schnell wieder entlassen. Betriebsräte sind gut beraten, die Kollegen auch in dieser Anfangszeit bestmöglich zu unterstützen.
Beschäftigte in Teilzeit können sich einen Arbeitsplatz teilen. Dieses sogenannte Job Sharing ist in § 13 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Betriebsräte können dabei grundsätzlich nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmen.
Wegen der schlechten wirtschaftlichen Aussichten steht zu befürchten, dass es demnächst vermehrt zu betriebsbedingten Kündigungen kommen wird. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) müssen für eine zulässige betriebsbedingte Kündigung „dringende betriebliche Erfordernisse“ vorliegen, die der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers dauerhaft entgegenstehen.