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Leiharbeiter

In nur 30 Minuten erfahren Sie, welcher Betriebsrat wann für Leiharbeitnehmer zuständig ist und wie die Arbeitnehmervertretungen wirksam mitbestimmen können.

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Das sind die Rechte des Betriebsrats beim Verleiher
Bild: ©andrei_r/ iStock/Getty Images Plus

Der Betriebsrat hat im Verleiherbetrieb dieselben Aufgaben wie jeder andere Betriebsrat in einem „normalen“ Betrieb auch. Durch die spezielle Situation, dass die Leiharbeitnehmer meistens in Entleiherbetrieben eingesetzt sind, entstehen allerdings einige Besonderheiten.

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Fordern Sie Ihre Rechte bei der Personalplanung ein
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Die Fremdfirmenarbeit im Betrieb ist heute meist Bestandteil der strategischen Unternehmensplanung. Hier können Sie in gewissem Maße Einfluss auf den durch die Arbeitnehmerüberlassung drohenden Abbau der Stammarbeitsplätze und die Zunahme prekärer Arbeitsverhältnisse nehmen. Eine besondere Rolle spielen dabei die Beteiligungsrechte in allgemeinen personellen Angelegenheiten.

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Informationsangebote für Leiharbeitnehmer
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Sowohl für den Betriebsrat beim Verleiher als auch für den beim Entleiher gestaltet es sich oft schwierig, sich um die Leiharbeitnehmer zu kümmern. Während der Verleiherbetriebsrat „nur“ mit der räumlichen Entfernung zu kämpfen hat, hätte die Interessenvertretung beim Entleiher oft lieber gar keine Fremdfirmenbeschäftigten im Haus.

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Der Betriebsrat beim Entleiher hat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Eingliederung von neu eingestellten Leiharbeitnehmern in einen vorhandenen Schichtplan. Es ist dem Arbeitgeber nicht erlaubt, diese Zuordnung vorläufig vorzunehmen. Das hat das BAG entschieden (BAG, Beschluss vom 28.07.2020, Az.: 1 ABR 45/18).

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Leiharbeit: Welcher Betriebsrat ist wann zuständig?
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Die Leiharbeit hat die Besonderheit, dass der Leiharbeitnehmer zwar beim Verleihbetrieb angestellt, aber beim Entleiher eingesetzt ist. Gibt es in beiden Betrieben einen Betriebsrat, ist zu klären, welches von den Gremien jeweils zuständig ist.

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Richter und Justitia
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Der Kläger war dem beklagten Arbeitgeber für knapp 24 Monate als Leiharbeitnehmer überlassen. Es galt ein „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“. Der Tarifvertrag regelt u. a., dass die Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung 48 Monate nicht überschreiten darf. Durch die Überschreitung dieser Höchstüberlassungsdauer meint der Kläger, dass ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, wodurch der Tarifvertrag nicht geltend ist. Der Kläger verlor vor Gericht.

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