Das LAG München hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht während der Probezeit greift. Zudem besteht der Schutz ohnehin nur, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zeitnah (innerhalb von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten) nach dem Zugang der Kündigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informiert.
Das vierte Bürokratieentlastungsgesetz („BEG IV“) war eines der letzten Lebenszeichen der Ampel und hat zum Jahreswechsel einige Erleichterungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebracht: Dies gilt vor allem für das Nachweisgesetz („NachwG“) und das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz („BEEG“).
Damit Gremiumsmitglieder ihre Arbeit ohne Furcht vor negativen Folgen ausüben und ihre Aufgaben effektiv erfüllen können und damit sich die personelle Zusammensetzung der Gremien nicht ständig ändert, ist in § 15 KSchG ein besonderer Kündigungsschutz verankert.