Gleitzeit gehört in vielen deutschen Betrieben zum Alltag. Im besten Fall profitieren Beschäftigte und Arbeitgeber. Bei entsprechenden Betriebsvereinbarungen bestimmt der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG erzwingbar mit.
Der Kläger erfasste seine Arbeitsstunden mittels technischer Zeitaufzeichnung ohne Aufzeichnung der Pausenzeiten. Am Ende des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger die Überstundenvergütung. Der Arbeitnehmer verlor vor Gericht.