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Änderung des BetrVG bei Vergütung von Betriebsratsmitgliedern
Zeitschrift - Aktuelle Ausgabe
Startseite Untätigkeit
Homeoffice: Arbeitgeber muss Untätigkeit beweisen
Nachdem ein Arbeitsverhältnis endete, verlangte der Arbeitnehmer eine Lohnrückzahlung. Die Arbeitnehmerin arbeitete viel im Home-Office, jedoch war kein objektivierbarer Arbeitsnachweis ersichtlich.