Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.
§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt, dass der Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Sonst besteht die Gefahr, dass die nicht genommenen Urlaubstage verfallen. Allerdings gilt das nicht absolut, sondern es sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Auch für Betriebsräte ist es sinnvoll, die entsprechenden rechtlichen Grundzüge zu kennen. Nur so können sie überprüfen, ob sich der Arbeitgeber korrekt verhält.
Waren Beschäftigte lange krank, galt nach der Rechtsprechung des BAG bisher uneingeschränkt, dass ihr Urlaubsanspruch nach 15 Monaten verfallen ist. Doch nun kommt es darauf an, ob der Beschäftigte im Urlaubsjahr (wenn auch nur kurz) gearbeitet hat. Falls ja, bleiben die Tage erhalten.
Dem Kläger wurde sein jährlicher Urlaub von 30 Arbeitstagen nicht gewährt. Bei einer Umstrukturierung der Zusammenarbeit, verlangte der Arbeitnehmer unter anderem Abgeltung von Urlaub aus seiner Beschäftigungszeit vor der Vertragsänderung. Der Arbeitgeber berief sich auf die Verjährung des Urlaubsanspruchs. Der Kläger gewann überwiegend vor Gericht.