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Wahlvorstand

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Alles Wichtige zum Wahlvorstand
Bild: ©golubovy/iStock/Getty Images Plus

Für die Organisation und Durchführung der Betriebsratswahl ist der Wahlvorstand verantwortlich (§ 18 BetrVG). Dieser leitet das gesamte Wahlverfahren (§ 1 Abs. 1 WO) und ist verpflichtet, die Wahl nach seiner Einsetzung unverzüglich einzuleiten, ordnungsgemäß durchzuführen und das Ergebnis festzustellen (§ 18 Abs. 1 BetrVG).

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Hände schützen Kreis aus Papierfiguren.
Bild: ©AndreyPopov/iStock/Getty Images Plus

Damit Gremiumsmitglieder ihre Arbeit ohne Furcht vor negativen Folgen ausüben und ihre Aufgaben effektiv erfüllen können und damit sich die personelle Zusammensetzung der Gremien nicht ständig ändert, ist in § 15 KSchG ein besonderer Kündigungsschutz verankert.

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