Wenn ein Beschäftigter in der heimischen Garage einen Unfall hat, ist dies kein Arbeits- bzw. Wegeunfall. Das bedeutet, ihm stehen keine Leistungen der Berufsgenossenschaft zu. Der Grund: Die Garage zählt zum privaten und nicht zum öffentlichen Bereich, so das Landessozialgericht (LSG) Hamburg.
Ein Unfall auf dem Weg zum Auto in der Wohnhausgarage reicht nicht aus, um einen Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn der Versicherungsschutz beginnt erst jenseits des häuslichen Bereichs. Was das Urteil für den täglichen Weg zur Arbeit bedeutet – und wo die rechtliche Linie verläuft.