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Autor: kappenm

Darauf sollten Sie bei digitalen Unterweisungen achten

Unterweisungen sind ein zentraler Bestandteil des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Denn hier wird den Kollegen ganz konkret gezeigt, wie sie sicherer arbeiten und Risiken vermeiden können. Diese Schulungen müssen nicht zwangsläufig immer in Präsenz erfolgen – auch virtuelle Unterweisungen funktionieren gut. Das gilt zumindest dann, wenn sie für die richtigen Bereiche eingesetzt und wichtige Regeln eingehalten werden.

Alles Wichtige zum Interessen­ausgleich und Sozialplan

In nur 30 Minuten erfahren Sie, welche rechtlichen Vorgaben es hierfür gibt und wie der Betriebsrat mitbestimmen kann.

Homeoffice: Arbeitgeber muss Untätigkeit beweisen

Nachdem ein Arbeitsverhältnis endete, verlangte der Arbeitnehmer eine Lohnrückzahlung. Die Arbeitnehmerin arbeitete viel im Home-Office, jedoch war kein objektivierbarer Arbeitsnachweis ersichtlich.

Hausverbot für BR-Vorsitzenden meist unzulässig

Nachdem der Betriebsratsvorsitzende eine Straftat begangen hat, zeigte der Arbeitgeber den Vorsitzenden an und verhängte ein Hausverbot. Gegen das Hausverbot wehrten sich sowohl das Gremium als auch der Vorsitzende.

Der Konzernbetriebsrat im Überblick

Der Konzernbetriebsrat kann ein wichtiges Instrument der Arbeitnehmervertretung sein. Denn viele wegweisende Entscheidungen werden auf Konzernebene getroffen. Daher ist es sinnvoll, wenn hier auch die Stimme der Beschäftigten Gehör findet. Rechtsgrundlage für die Gründung ist § 54 BetrVG.

Abteilungsversammlung: maßgeschneiderte Lösung

Betriebsversammlungen müssen nicht immer mit der kompletten Belegschaft durchgeführt werden. Unter Umständen ist das Format einer Abteilungsversammlung besser geeignet, um konkret auf Probleme in diesem Teil des Betriebs ein­gehen zu können. § 42 Abs. 2 BetrVG legt fest, wann der Betriebsrat Abteilungsversammlungen durchführen kann.

Restmandat: Aufgaben und Rechte

Wenn ein Betrieb stillgelegt werden soll, ändert sich die rechtliche Stellung des Betriebsrats. Nach § 21 BetrVG hat er ab diesem Zeitpunkt ein Restmandat inne. Solange es notwendig ist, dass er seine Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte wahrnimmt, bleibt er im Amt. Es genügt, wenn nur noch ein Gremiumsmitglied sein Amt ausübt. Allerdings muss der Betriebsrat schon vor der Stilllegung bestanden haben.

Social Media: Sachliche Kritik am Arbeitgeber erlaubt

Nach einer Videoaufzeichnung, die ein Betriebsratmitglied mit der Unterüberschrift "Komplott unter der Gürtellinie. Will Hersteller mit Lügen Betriebsrat kündigen?" veröffentlicht hatte, wurde eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Die Kündigung war unzulässig.
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