Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG gibt es erst seit 2021. Gerichte haben deshalb nun zu klären, was genau alles zur Ausgestaltung mobiler Arbeit zählt. Dazu äußert sich in einer zu begrüßenden Entscheidung das LAG Berlin-Brandenburg.
Gleitzeit gehört in vielen deutschen Betrieben zum Alltag. Im besten Fall profitieren Beschäftigte und Arbeitgeber. Bei entsprechenden Betriebsvereinbarungen bestimmt der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG erzwingbar mit.
Der Betriebsrat hat im Verleiherbetrieb dieselben Aufgaben wie jeder andere Betriebsrat in einem „normalen“ Betrieb auch. Durch die spezielle Situation, dass die Leiharbeitnehmer meistens in Entleiherbetrieben eingesetzt sind, entstehen allerdings einige Besonderheiten.
Ein aktuelles Urteil des BAG bestätigt die erzwingbaren Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Entlohnungsgrundsätzen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Im Fall ging es um eine Gesamtzusage hinsichtlich Urlaubsgeldzahlungen. Diese kann der Arbeitgeber nicht ohne Beteiligung der Arbeitnehmervertretung ändern.
Will der Arbeitgeber einen Leiharbeitnehmer einsetzen, ist dies eine Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG. Deshalb braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats, bevor er einen Leiharbeiter einsetzen darf. In einigen Fällen kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern. Dann darf der Arbeitgeber den Zeitarbeiter grundsätzlich nicht einsetzen.
Jeder Elternteil kann vom Arbeitgeber verlangen, für maximal drei Jahre Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes zu nehmen und während dieser Zeit nicht zu arbeiten. Rechtsgrundlage hierfür ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
In vielen Betrieben ist es an der Tagesordnung, dass die Beschäftigten beim Verlassen des Arbeitsplatzes kontrolliert werden. Damit ist regelmäßig ein großer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte verbunden und entsprechend streng sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen solcher Kontrollen.
Durch Pflegevisiten soll sichergestellt werden, dass die Qualität der Pflege in Kliniken und Heimen stimmt. Es geht also darum, die Situation des Patienten bzw. Bewohners zu verbessern. Doch nicht wenige Einrichtungen setzen die Pflegevisiten dafür ein, Beschäftigte unter Druck zu setzen. Hier kann und sollte der Betriebsrat gegensteuern.
Eine Eingruppierung ist die erstmalige Einstufung des Arbeitnehmers in die für ihn maßgebliche Entgeltgruppe im Betrieb. Sie erfolgt meistens gemeinsam mit der Einstellung, ist aber ein davon rechtlich getrennter Vorgang. Auch die Zustimmung des Betriebsrats erfolgt hinsichtlich beider Maßnahmen getrennt voneinander. Eine Umgruppierung ist jede Veränderung der bisherigen Einordnung in das Entgeltsystem, etwa wegen einer Versetzung.
Microsoft 365 ist eine Software, an der man kaum vorbeikommt. Auch in den meisten Betrieben wird sie eingesetzt. Betriebsräten ist es hier zu empfehlen, dass sie ihre Mitbestimmungsrechte konsequent einfordern. Am besten ist es, den Einsatz von Microsoft 365 mit einer Betriebsvereinbarung zu reglementieren.