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Mitbestimmung

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Statue einer Justitia. Im Hintergrund ein aufgeklapptes Buch und eine rechtschaffende Waage.
Bild: ©seb_ra/iStock/Getty Images Plus

Ein hoher Krankenstand kann Betriebe vor enorme Probleme stellen. Manche Arbeitgeber versuchen, dies durch Zahlung einer Anwesenheitsprämie zu lösen. Hierbei hat der Betriebsrat dann mitzubestimmen, wie ein Beschluss des LAG Köln zeigt.

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Mann sitzt an seinem Bütotisch vor einem Computer und tippt auf der Tastatur.
Bild: ©PeopleImages/iStock/ Getty Images Plus

Bildschirmarbeit kann sehr belastend sein – das Sitzen und das angestrengte Gucken in den Monitor können gesundheitliche Probleme auslösen. Um diese möglichst zu vermeiden, kann der Betriebsrat sein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ausüben.

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Illustrierter Mann und illustrierte Frau fahren in den Urlaub.
Bild: ©Elena Chernykh/iStock/Getty Images Plus

Die Urlaubsplanung ist in Betrieben in der Regel eine komplexe Aufgabe. Daher ist es ratsam, dass der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte hierbei möglichst gut nutzt. Eine wichtige Grundlage ist dabei § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Danach darf die Arbeitnehmervertretung nicht nur bei den Grundsätzen zum Erholungs-, sondern auch zu unbezahltem Urlaub und Bildungsurlaub mitentscheiden.

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Mann markiert im Kalender eine Vier-Tage-Woche.
Bild: ©Vladimir Ivankin/iStock/Getty Images Plus

Im Rahmen der kapazitätsorientierten variablen Arbeitszeit (KAPOVAZ) vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass sich die Arbeitszeit variabel nach der Menge der anfallenden Arbeit richtet. Rechtsgrundlage ist § 12 Teilzeit- und Befristungs­gesetz (TzBfG), denn die KAPOVAZ ist eine Form der Teilzeit.

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Frau liegt krank auf einem Sofa.
Bild: ©drubig-photo/stock.adobe.com

In vielen Unternehmen bekommen die Beschäftigten sogenannte Sondervergütungen, also spezielle zusätzliche Zahlungen des Arbeitgebers wie etwa das Weihnachtsgeld. Auch das Urlaubsgeld und Jubiläums- sowie Treueprämien zählen dazu. Gerade Arbeitnehmer mit eher niedrigem Einkommen planen solche Zahlungen fest ein, z. B. für Anschaffungen oder Urlaube. Doch im Krankheitsfall heißt es unter Umständen, auf das Extragehalt verzichten zu müssen.

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Schriftzug liest Betriebliches Eingliederungsmanagement.
Bild: ©magele-picture/stock.adobe.com

Der Arbeitgeber ist unter Umständen verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) zu wiederholen. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres nach einem abgeschlossenen BEM erneut länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Das hat das BAG entschieden.

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Seilziehen zwischen zwei Männern im Anzug.
Bild: ©James Steidl/stock.adobe.com

Betriebsänderungen haben oft gravierende Auswirkungen auf die Beschäftigten. Als Schutzmechanismus sieht der Gesetzgeber hier den Sozialplan und den Interessenausgleich vor. Doch vielfach fristet der Interessenausgleich in diesem Zusammenhang ein – ungerechtfertigtes – Schattendasein.

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Darstellung einer Lohn-/Gehaltsabrechnung mit danebenliegenden Geldscheinen.
Bild: ©Stockfotos-MG/stock.adobe.com

Zu den personelle Einzelmaßnahmen zählen auch Ein- und Umgruppierung, die die Höhe des Arbeitsentgelts der Beschäftigten bestimmen. Achtung: Der Betriebsrat darf hier nur mitentscheiden, wenn der Betrieb über ein Entgeltschema verfügt.

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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Versichertenkarte.
Bild: ©schulzie/iStock/Getty Images Plus

Die Fehlzeiten deutscher Arbeitnehmer erreichten im ersten Quartal 2023 ein neues Rekordhoch. Und das, obwohl die Krankmeldungen bereits 2022 kontinuierlich gestiegen waren. Diese Nachricht sollte Arbeitgeber und Betriebsräte gleichermaßen alarmieren. Denn oft sind viele Krankheitstage ein Zeichen, dass etwas im Betrieb nicht rund läuft.

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Mitbestimmung bei der Mitnahme von Hunden
Bild: ©Drazen Zigic/iStock/Getty Images Plus

Wenn Hunde mit an den Arbeitsplatz genommen werden, kann dies für die Arbeitsatmosphäre viele positive Effekte haben. Doch Voraussetzung ist stets, dass es sich um ein verträgliches und gut erzogenes Tier handelt.

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