Konzern- oder Gesamtbetriebsrat? Wenn die Zuständigkeit nicht eindeutig ist, dürfen beide eine Einigungsstelle anrufen. Das LAG Köln sieht darin kein Problem und erklärt dies mit dem nachfolgenden Beschluss.
Normalerweise ist bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten das Gericht am Firmensitz zuständig. Doch: Wer ausschließlich im Homeoffice arbeitet, kann den Gerichtsstand an seinem Wohnort beanspruchen – auch wenn dieser nicht mit dem Unternehmenssitz übereinstimmt.
Wenn Arbeitgeber Fragebögen einsetzen, deren Beantwortung Rückschlüsse auf die Eignung oder das Verhalten von Beschäftigten zulässt, kann der Betriebsrat mitbestimmen. Das hat jetzt das LAG Niedersachsen entschieden.
Scheinselbstständigkeit am Bau: Das Hessische Landessozialgericht hat klargestellt, dass vermeintlich selbstständige Werkunternehmer in Wahrheit abhängig beschäftigt waren – mit allen Konsequenzen für die Sozialversicherung. Für Betriebsräte ist das Urteil ein wichtiges Signal: Es stärkt die soziale Absicherung von Beschäftigten und setzt klare Grenzen für den Missbrauch von Werkverträgen.
Provisionen in Ethereum sind grundsätzlich erlaubt – aber nur als Sachbezug und unter engen Voraussetzungen. Der unpfändbare Teil des Lohns muss in Geld gezahlt werden.
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass eine Kündigung unwirksam ist, wenn sie während einer bestehenden Schwangerschaft erfolgt – auch dann, wenn die Arbeitnehmerin erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist sicher von ihrer Schwangerschaft erfährt. In solchen Fällen ist die verspätete Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG nachträglich zuzulassen, sofern die verspätete Klageerhebung nicht auf ein Verschulden der Arbeitnehmerin zurückzuführen ist.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Zahlungen aus virtuellen Aktienoptionen bei der Berechnung der Karenzentschädigung berücksichtigt werden können – jedoch nur, wenn die Optionen noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wurden. Nachträglich eingelöste Optionen nach Vertragsende zählen nicht zu den maßgeblichen Leistungen im Sinne des § 74 HGB und bleiben daher unberücksichtigt.
Das LAG Köln entschied, dass bei konzernweit eingeführten Personalfragebögen der Konzernbetriebsrat und nicht der Gesamtbetriebsrat zuständig ist. Eine Mitbestimmung nach § 94 BetrVG durch den Gesamtbetriebsrat scheidet aus, wenn die Regelung auf zentralen Konzernvorgaben beruht und nicht auf Unternehmensebene getroffen werden kann.
Das BAG entschied, dass Entgeltabrechnungen auch über ein digitales Mitarbeiterpostfach bereitgestellt werden dürfen, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebene Textform wahren (§ 108 Abs. 1 GewO). Arbeitgeber müssen aber sicherstellen, dass Beschäftigte ohne privaten Online-Zugang die Dokumente im Betrieb einsehen und ausdrucken können.
In diesem Fall verweigerte der Arbeitgeber die Kostenübernahme für ein Seminar des Betriebsrats zum Thema Lärmschutz, weil auch andere Inhalte behandelt wurden. Das Gericht entschied jedoch, dass das Seminar insgesamt erforderlich war, da der überwiegende Teil relevante Kenntnisse vermittelte, die der Betriebsrat zur Ausübung seines Mitbestimmungsrechts im Bereich Gesundheitsschutz benötigt.