Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

Urteile

BRK+
BR-Wahl: Kein Sonderkündigungsschutz in Probezeit
Bild: © Chalirmpoj Pimpisarn / iStock / Getty Images Plus

Das LAG München hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht während der Probezeit greift. Zudem besteht der Schutz ohnehin nur, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zeitnah (innerhalb von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten) nach dem Zugang der Kündigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informiert.

Ein Unfall auf dem Weg zum Auto in der Wohnhausgarage reicht nicht aus, um einen Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn der Versicherungsschutz beginnt erst jenseits des häuslichen Bereichs. Was das Urteil für den täglichen Weg zur Arbeit bedeutet – und wo die rechtliche Linie verläuft.

Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wird in den Betriebsrat gewählt – und ist einer der wenigen, die keinen unbefristeten Vertrag bekommen. Das BAG stellt klar: Das Mandat schützt, aber nicht grenzenlos.

Auch Betriebsratsmitglieder mit befristetem Vertrag haben keinen Anspruch auf Entfristung. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber sie wegen ihres Mandats benachteiligt hat. Nur dann besteht ein Schadensersatzanspruch.

Betriebsräte sollten wissen: Auf gesetzlichen Mindesturlaub kann auch im Vergleich nicht wirksam verzichtet werden. Das BAG stärkt damit erneut die Rechte der Beschäftigten.

Wenn Betriebsvereinbarungen zur Einführung von IT-Systemen verhandelt werden, geht es insbesondere um den Schutz der persönlichen Daten der Beschäftigten, die verarbeitet werden. Dabei darf der Betriebsrat nach einer Entscheidung des LAG Hessen allerdings grundsätzlich nicht mitbestimmen.

In vielen Unternehmen erhalten bestimmte Mitarbeitergruppen – etwa im Außendienst – zusätzliche Leistungen wie Getränkemarken. Nun hat das BAG geklärt, dass diese auch freigestellten Betriebsratsmitgliedern zustehen.

Wenn beim Test einer neuen Personalsoftware mehr Daten als erlaubt fließen, droht Ärger: Das BAG sprach einem Beschäftigten Schadensersatz zu, weil ein Arbeitgeber unzulässig personenbezogene Informationen an die Konzernzentrale weitergab.

Auch wer in mehreren Betrieben tätig ist, darf überall mitbestimmen: Das BAG bestätigt, dass Arbeitnehmer – einschließlich Matrix-Führungskräfte – in allen Betrieben wahlberechtigt sein können, denen sie angehören. Ein wegweisendes Urteil für Unternehmen mit komplexen Strukturen.

Konzern- oder Gesamtbetriebsrat? Wenn die Zuständigkeit nicht eindeutig ist, dürfen beide eine Einigungsstelle anrufen. Das LAG Köln sieht darin kein Problem und erklärt dies mit dem nachfolgenden Beschluss.

1 von 12